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Die Ausnahmen
Gibt es alternative Erfüllungsmöglichkeiten?
Ja. Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig:
• Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach EnEV
• Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %
• Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen besteht.
Ja. Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig:
• Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach EnEV
• Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %
• Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen besteht.
Gibt es Ausnahmen?
Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden.
Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden.
• Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint – zum Beispiel Auflagen für historische Innenstädte.
• In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist.
• In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist.
Wie erfolgt der Nachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien?
• Für die Nachweise sind in der Regel die Bauämter zuständig. Er muss bei den meisten eingesetzten Techniken drei Monate nach Fertigstellung der Anlage vorgelegt werden. Je nach eingesetzter Technik kann auch der Anlagenhersteller oder der Installateur den Nachweis ausstellen.
• Für die Nachweise sind in der Regel die Bauämter zuständig. Er muss bei den meisten eingesetzten Techniken drei Monate nach Fertigstellung der Anlage vorgelegt werden. Je nach eingesetzter Technik kann auch der Anlagenhersteller oder der Installateur den Nachweis ausstellen.
Was geschieht bei Nichteinhaltung des EEWärmeG?
• Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden.
• Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt werden.
Welche technischen Anforderungen müssen berücksichtigt werden?
Für die technischen Systeme werden Mindestanforderungen definiert:
• Solarkollektoren benötigen das EU-Prüfzeichen „solar keymark“
• Für Wärmepumpen gelten Anforderungen an die Jahresarbeitszahlen. Die Jahresarbeitszahl ist die abgegebene Nutzwärme im Verhältnis zur für den Betrieb benötigten elektrischen Energie.
o Bei Erdwärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen.
o Bei Luft-Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen
o Erfolgt die Trinkwarmwasserbereitung im wesentlichen ebenfalls über Erneuerbare Energien, reduzieren sich die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl auf 3,8 bzw. 3,3
• Heizanlagen mit fester Biomasse für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 86 % aufweisen.
Für die technischen Systeme werden Mindestanforderungen definiert:
• Solarkollektoren benötigen das EU-Prüfzeichen „solar keymark“
• Für Wärmepumpen gelten Anforderungen an die Jahresarbeitszahlen. Die Jahresarbeitszahl ist die abgegebene Nutzwärme im Verhältnis zur für den Betrieb benötigten elektrischen Energie.
o Bei Erdwärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen.
o Bei Luft-Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen
o Erfolgt die Trinkwarmwasserbereitung im wesentlichen ebenfalls über Erneuerbare Energien, reduzieren sich die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl auf 3,8 bzw. 3,3
• Heizanlagen mit fester Biomasse für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 86 % aufweisen.
Gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat?
Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von Erneuerbaren Energien im Neubau und im Bestand, die über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Insgesamt stehen 2008 Fördermittel in Höhe von 350 Mio. € zur Verfügung (zum Vergleich 2007: 213 Mio. €). Ab 2009 werden die Fördermittel auf 500 Mio. € aufgestockt.
Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von Erneuerbaren Energien im Neubau und im Bestand, die über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Insgesamt stehen 2008 Fördermittel in Höhe von 350 Mio. € zur Verfügung (zum Vergleich 2007: 213 Mio. €). Ab 2009 werden die Fördermittel auf 500 Mio. € aufgestockt.
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