Mehr Schutz vor Telefonwerbung
Manche können es nicht lassen: Callcenter versuchen laut den Verbraucherzentralen oft am Telefon, den Stromkunden neue Verträge anzudrehen. Diese Praxis dürfte bald vorbei sein: Für unerlaubte Telefonwerbung gelten bald strengere gesetzliche Richtlinien. Der Bundestag hat heute ein Gesetz mit einem umfassenden Widerrufsrecht für Verträge verabschiedet, die am Telefon geschlossen werden.
Call-Center, die mit unterdrückter Rufnummer arbeiten, müssen künftig mit Strafen bis zu 50.000 Euro rechnen. Außerdem muss für solche Anrufe eine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen Verbrauchers vorliegen.
Wenn Firmen gegen das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung der Verbraucher verstoßen, droht ihnen ebenfalls ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Den Verbraucherschutzminister einzelner Bundesländer, den Grünen und der Linkspartei ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht weit genug. Sie hatten gefordert, dass am Telefon geschlossene Verträge einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen sollten. Weil diese Klausel im neuen Gesetzt nicht enthalten ist, stimmten die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken dagegen.
Allerdings können Verbraucher bald von einem erweiterten Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn Ihnen ein Stromvertrag am Telefon verkauft wurde: Telefonisch geschlossene Verträge, mit denen „Schaltungen im Hintergrund“ bei Dienstleistungsverhältnissen einhergehen, werden nach dem neuen Gesetz erst wirksam, wenn der Verbraucher sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt z.B. beim Wechsel des DSL-, Festnetz- oder Mobilfunk-Providers, der per Telefon angeboten wird. Ebenfalls von dieser Regelung betroffen sind Verträge für den Wechsel des Strom- oder Gasanbieters.
Bei Werbeanrufen für Lotterien oder Zeitschriften- und Zeitungsabos hat man künftig einen Monat Zeit für seinen Widerruf. Bisher gab es bei solchen Werbeanrufen überhaupt kein Widerrufsrecht. Bei anderen Angeboten beträgt es wie bei allgemeinen Vertragsabschlüssen zwei Wochen.
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