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Mit einem Bein im Gefängnis


E-BikeSystemintegration zweifelhaft

„Fahrrad plus Motor plus Akku gleich E-Bike, diese Rechnung geht heute nicht mehr auf. E-Bike-Hersteller setzen bei der Entwicklung von Antriebskonzepten auf die clevere Integration der Bauteile in das Gesamtkonzept des Rades,“ weiß Anke Namendorf vom niederländischen Hersteller Koga, die unter anderem mit dem „E-Advance“ ein Pedelec im E-Bike-Programm haben, das die ihm innewohnenden Kräfte optisch versteckt. „Um unser Pedelec E-Advance wie ein normales Rad aussehen zu lassen, haben wir den Akku im speziell angefertigten Unterrohr des Rahmens integriert.“ Das wird der Privatmann nachträglich kaum schaffen können, von der dafür notwendigen Stabilität des Rades ganz abgesehen, die eine Menge an Entwicklungsarbeit voraussetzt.
 
Juristisch schwer tragbar

Unter rechtlichen Gesichtspunkten sind Umbaumaßnahmen durch private Bastler und auch Händler mehr als heikel, denn: „Sobald ein Händler den Umbau eines Fahrrads zum E-Bike oder Pedelec vornimmt, wird er zum Hersteller des Gesamtprodukts, mit allen vom Gesetzgeber geforderten Gewährleistungen“, erläutert Roland Huhn, Rechtsreferent des ADFC. Der Händler, der das Fahrrad nachrüstet, ist demnach nicht nur für den einwandfreien Betrieb des Elektroantriebes, sondern auch für das gesamte Fahrzeug verantwortlich. Die Produzentenhaftung gilt dabei zehn Jahre. „Ob ein Händler diese Verantwortung tragen will, muss er letztendlich selbst entscheiden. Wir raten schon allein aus diesem Grund vom nachträglichen Umbau eines Rades zum E-Bike ab“, ergänzt Dirk Sexauer vom unabhängigen Rad-Branchenverband VSF. Der private Hobbybastler löscht im Übrigen mit dem Umbau seines Rades ebenfalls die Garantieleistungen des Radherstellers.

E-Bike-NachrüstsatzAn Brisanz gewinnt das Thema, sobald Elektroantriebe über die Pedelec-Definition, also der Trittunterstützung bis 25 km/h, hinausgehen. „Bei den sogenannten offenen E-Bikes sind zusätzlich die Versicherungspflicht, eine Überprüfung beim TÜV zum Erhalt einer Betriebserlaubnis und die besondere Ausstattung zu beachten“, verdeutlicht Roland Huhn. „Unter die „besondere Ausstattung“ fallen nicht etwa nur Nummernschild, zusätzliche Reflektoren und ein Rückspiegel, selbst die Reifen unterliegen hier gesetzlichen Bestimmungen. So fordere die StVZO bei Reifen an schnellen E-Bikes eine Mindestprofiltiefe von einem Millimeter,“ erklärt Peter Horsch, Produktmanager E-Bikes beim Hersteller riese und müller, die mit dem „Delite Hybrid 500 HS Cup“ eines der wenigen schnellen aber legalen Pedelecs im Programm haben.

In der Branche herrscht ein einheitlicher Tenor: Nachträgliches Aufrüsten eines Velos zum Stromer hat mehr Nach- als Vorteile. So rät nicht nur der ADFC zur Alternative: das für die Nachrüstung vorgesehene Rad beim Kauf eines geprüften E-Bikes im Fachhandel in Zahlung zu geben. Zur Zeit bietet einzig der Reiseradhersteller Utopia ein Nachrüstkit für seine Räder an, dem eine Belastungsprüfung des Rades zugrunde liegt, das speziell nach den Anforderungen an einen bestimmten Einsatzzweck (Reiserad) entwickelt wurde und das die Gewährleistung für das entstandene Pedelec beinhaltet.
(pd-f)
 
E-Bike-Special
 
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