Stromverträge: Preiserhöhungen per E-Mail unwirksam

Strompreiserhöhungen, die den Kunden nur per „individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind damit unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Die Energieversorger Energiehoch3 und Gelsenwasser jetzt entschieden.

Die Entscheidungen des OLG Hamm vom 22.11.2011 sind praktisch rechtskräftig, da die Richter keine Revision zuließen. Alle Energieunternehmen, die im Internet Stromverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden.

Außerdem können sich Energiehoch3- und Gelsenwasser-Kunden sowie Kunden anderer Energieversorger, die Widerspruch gegen Jahresrechnungen eingelegt haben, auf die Urteile berufen und Geld aus Preiserhöhungen zurückverlangen. (Das gilt zumindest für Kunden im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm).

In der Berufungsverhandlung bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun die Entscheidungen der Vorinstanz: Die Richter erklärten, dass eine „individuelle Bekanntgabe" der Preisänderung zu unbestimmt sei, da offen bliebe, ob die Mitteilung per Brief, per E-Mail oder gar per Telefonanruf erfolgen solle.

Für den Widerspruch gegen unwirksame Preiserhöhungen gibt es hier eine Reihe von Musterbriefen.

Wie das Unternehmen eine solche, unwirksame Klausel handhabe, sei für deren Beurteilung nicht relevant. In der mündlichen Verhandlung deuteten die Richter jedoch an, dass ihrer Ansicht nach eine briefliche Mitteilung an den Kunden erforderlich sei.   

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