Kurzfristige Strompreiserhöhung kann unwirksam sein
In einem sogenannten Sondervertrag vereinbart der Verbraucher mit dem Stromanbieter eine feste Laufzeit, die oftmals ein Jahr beträgt. Bei diesen Verträgen finden sich die Regelungen zu Preiserhöhungen und Kündigungsmöglichkeiten im Kleingedruckten, den sogenannten allgemeinen Versorgungsbedingungen. Will der Versorger in seinem Kleingedruckten von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, so darf er dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zum Nachteil des Kunden tun.
Strompreiserhöhungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend beispielsweise sechs Wochen vor dem ersten Geltungstag öffentlich bekannt gegeben und der Verbraucher per Brief darüber informiert werden. Die Strompreiserhöhung, die per E-Mail ohne öffentliche Bekanntgabe angekündigt wird, ist deshalb unwirksam.
In der Praxis veröffentlichen die Stromanbieter die neuen Preise zwar meist sechs Wochen vorher auf ihrer Internetseite. Die Mitteilung per Brief verschicken sie nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz aber oft leicht verzögert an die Kunden. Wer dann nicht sofort reagiert und zügig kündigt, hat sein Sonderkündigungsrecht nach Auffassung der Stromanbieter verloren und muss bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit warten.
Klärung in dieser Angelegenheit verspricht eine Gerichtsentscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser prüft derzeit, inwiefern die gesetzlichen Regelungen für Preisänderungen rechtmäßig sind. Sollte der EuGH zu der Auffassung gelangen, dass die gesetzlichen Vorschriften für Preisänderungen keine rechtliche Grundlage darstellen, so könnten Verbraucher unter Umständen weitreichende Rückforderungsansprüchen gegen ihre Energieversorger geltend machen.