Pedelec und E-Bike: Was ist rechtlich zu beachten?
Der noch recht neue Begriff „Pedelec“ setzt sich zusammen aus den englischen Wörtern pedal (Pedale), electric (elektrisch) und cycle (Rad fahren). Der Unterschied zu anderen Gattungen besteht beim Pedelec darin, dass das Pedelec keinen Gasgriff hat, sondern den Fahrer nur unterstützt, wenn dieser in die Pedale tritt. Die Gattung des Pedelec ist die mit Abstand meistverbreitete: über 500.000 Pedelecs fahren auf deutschen Straßen.
Der Begriff „E-Bike“ indes wird missverständlich gebraucht, Der Terminus dient einerseits noch als Oberbegriff aller Elektroräder, andererseits bezeichnet der Begriff „E-Bike“ in der Branche ausschließlich Elektroräder mit Gasgriff.
Rechtlich gesehen werden die Gattungen Pedelec und E-Bike noch weiter unterteilt. Folgende vier Kategorien von Elektrorädern unterscheidet das deutsche Gesetz derzeit:
1. Pedelec bis 250 Watt und 25 km/h ohne Anfahrhilfe
2. Pedelec bis 250 Watt und 25 km/h mit Anfahrhilfe bis 6 km/h
3. Pedelec bis 500 Watt und 45 km/h mit Anfahrhilfe bis 20 km/h
4. E-Bike bis 500 Watt, mit Gasgriff und ohne Geschwindigkeits -beschränkung.
Pedelecs der Kategorien 2, 3 und der E-Bikes der Kategorie 4 benötigen zudem einen Mofaführerschein, wenn sie nach dem 1.4.1965 geboren sind (ist in der Auto-Fahrerlaubnis enthalten). Pedelecs der Kategorie 3 und E-Bikes der Kategorie 4 brauchen zudem ein Versicherungskennzeichen.
Welche weiteren Vorschriften bei den verschiedenen Elektrorädern beachtet werden müssen, erfahren Sie auf der nächsten Seite.