Pedelec und E-Bike: Was ist rechtlich zu beachten?

Elektroräder sind die Zukunft. Das Mobilitätskonzept „E-Bike“ beziehungsweise „Pedelec“ verzeichnet derzeit ein solches Wachstum, dass der Gesetzgeber mit der Innovation kaum Schritt halten kann. Auf diese Weise entstehen rechtliche Grauzonen, die eine gewisse Unsicherheit bei E-Bike-Interessierten darüber auslöst, was man bei welchem E-Bike oder Pedelec rechtlich beachten muss. Im Folgenden sollen deshalb die verschiedenen Gattungen unterschieden und die damit einhergehenden rechtlichen Bedingungen erläutert werden.

Der noch recht neue Begriff „Pedelec“ setzt sich zusammen aus den englischen Wörtern pedal (Pedale), electric (elektrisch) und cycle (Rad fahren). Der Unterschied zu anderen Gattungen besteht beim Pedelec darin, dass das Pedelec keinen Gasgriff hat, sondern den Fahrer nur unterstützt, wenn dieser in die Pedale tritt. Die Gattung des Pedelec ist die mit Abstand meistverbreitete: über 500.000 Pedelecs fahren auf deutschen Straßen.

Der Begriff „E-Bike“ indes wird missverständlich gebraucht, Der Terminus dient einerseits noch als Oberbegriff aller Elektroräder, andererseits bezeichnet der Begriff „E-Bike“ in der Branche ausschließlich Elektroräder mit Gasgriff.

Rechtlich gesehen werden die Gattungen Pedelec und E-Bike noch weiter unterteilt. Folgende vier Kategorien von Elektrorädern unterscheidet das deutsche Gesetz derzeit:

1. Pedelec bis 250 Watt und 25 km/h ohne Anfahrhilfe

2. Pedelec bis 250 Watt und 25 km/h mit Anfahrhilfe bis 6 km/h

3. Pedelec bis 500 Watt und 45 km/h mit Anfahrhilfe bis 20 km/h 

4. E-Bike bis 500 Watt, mit Gasgriff und ohne Geschwindigkeits           -beschränkung.

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Während die unter der Pedelec-Kategorie 1 und 2 zusammengefassten Elektroräder regulär als Fahrrad gelten, gelten die Elektroräder der Pedelec-Kategorie 3 und E-Bikes der Kategorie 4 als eine Art Kleinkrafträder, bei denen sich die Hersteller um die Typgenehmigung und die Betriebserlaubnis kümmern müssen. Individuelle Umbauten, wie sie beim herkömmlichen Fahrrad nicht weiter problematisch sind, müssen bei diesen Elektrorädernden den im Fahrzeugschein festgehaltenen Parametern entsprechen. Das betrifft Reflektoren, Antriebsübersetzung, Reifenprofile und -größen, Rückspiegel sowie äußere Abmessung des Fahrzeugs (die beispielsweise durch einen Lenkerwechsel verändert werden kann).

Pedelecs der Kategorien 2, 3 und der E-Bikes der Kategorie 4 benötigen zudem einen Mofaführerschein, wenn sie nach dem 1.4.1965 geboren sind (ist in der Auto-Fahrerlaubnis enthalten). Pedelecs der Kategorie 3 und E-Bikes der Kategorie 4 brauchen zudem ein Versicherungskennzeichen.

Welche weiteren Vorschriften bei den verschiedenen Elektrorädern beachtet werden müssen, erfahren Sie auf der nächsten Seite. 

 

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