Gesetzliche Rahmenbedingungen und Fördermittel für Mini- und Mikro-KWK
Dezentrale Mini- und Mikro-KWK-Anlagen erzeugen nicht nur besonders effizient Strom und Wärme, sondern können auch zu einem sogenannten virtuellen Kraftwerk zusammengeschaltet werden. So können sie die Stromnetze stabilisieren, wenn erneuerbare Energien wie Wind- und Sonnenstrom nur unregelmäßig zur Verfügung stehen. Der Anteil an KWK-Strom bewegt momentan sich bei 15 Prozent und soll bis zum Jahr 2020 auf 25 Prozent erhöht werden. Um dieses Ziel zu erreichen gibt es eine Reihe von staatlichen Förderinstrumenten, die Stromtipp.de im Folgenden kurz vorstellt.
1. KWK-Zuschlag
Der KWK-Zuschlag ist im Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) definiert. Ziel des KWK-Gesetzes ist es, den Stromanteil aus Mini- und Mikro-KWK in Deutschland bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen. Um die Nutzung von KWK-Strom attraktiver zu machen, erhalten Betreiber gestaffelt nach der Größe der KWK-Anlagen einen Zuschlag von 5,11 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs (gilt für Mini- und Mikro-KWK mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt). Den Zuschlag gibt es sowohl für sowohl für den in das Stromnetz eingespeisten als auch für den selbstgenutzten KWK-Strom.
Im Falle der Einspeisung des KWK-Stroms sind die Netzbetreiber durch zum Netzanschluss zuschlagsberechtigter KWK-Anlagen und zur vorrangigen Abnahme des daraus erzeugten Stroms verpflichtet. Treffen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber keine gesonderte Vereinbarung, so hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber pro eingespeister kWhel den durchschnittlichen Grundlaststrompreis an der Strombörse EEX des vorangegangenen Quartals plus den durch die dezentrale Einspeisung vermiedenen Teil des Netznutzungsentgeltes plus den gesetzlichen KWK-Zuschlag zu zahlen.
Falls der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber einen Dritten nachweist, der den Strom der KWK-Anlage kaufen will, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist wiederum verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebots vom Netzbetreiber abzunehmen.
Die Mehrkosten, die aufgrund des gesetzlichen KWK-Zuschlags für die Netzbetreiber anfallen, werden dabei auf alle Letztverbraucher umgelegt, die Strom aus den entsprechenden Netzen beziehen.
2. Befreiung von der Energiesteuer
Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) bestimmt, dass die Energiesteuer für Energieträger, die in ortsfesten Mini- und Mikro-KWK mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet werden, entfällt. Für den Einsatz von Erdgas in Mini- und Mikro-KWK-Anlagen entfällt dadurch beispielsweise die festgesetzte Energiesteuer von 0,55 Cent je eingesetzter Kilowattstunde Erdgas.
3. Befreiung von der Stromsteuer
Der Stromsteuertarif beträgt nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) 2,05 Cent je Kilowattstunde elektrischer Leistung. Davon ist allerdings Strom, der vom Betreiber einer Mini- und Mikro-KWK zum Eigenverbrauch entnommen wird, befreit. Ebenfalls von der Stromsteuer befreit ist Strom, der von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird. Die Stromsteuerbefreiung gilt allerdings nur, falls die Letztverbraucher den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen. Gemeint sind dabei insbesondere Mietverhältnisse, bei denen beispielsweise der Vermieter die Mikro-KWK-Anlage betreibt und den erzeugten Strom an die Mieter verkauft.
4. BAFA-Zuschuss
Mini- und Mikro-KWK-Anlagen bis 20 kW in Bestandsbauten erhalten vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Investitionszuschuss, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist. Sehr kleine, besonders für Ein- und Zweifamilienhäuser geeignete Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von einem Kilowatt erhalten einen Investitionszuschuss von 1.500 Euro, große Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 19 Kilowatt hingegen 3.450 Euro.
Voraussetzung für eine Förderung der Mini- oder Mikro-KWK-Anlage ist das Erfüllen verschiedener Effizienzanforderungen: Die Primärenergieeinsparung muss für Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung kleiner als 10 Kilowatt mindestens 15 Prozent und für Mini- und Mikro-KWK-Anlagen mit einer eklektrischen Leistung größer als 10 Kilowatt bis einschließlich 20 Kilowatt mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem ist ein Gesamtjahres-nutzungsgrad von mindestens 85 Prozent einzuhalten.
Fördervoraussetzung ist weiterhin, dass die Mini- oder Mikro-KWK-Anlagen in einer Liste enthalten sind, die auf der Homepage des BAFA veröffentlicht wurde. Die Liste soll bis zum 15. März 2012 veröffentlicht werden, näheres ist der BAFA-Homepage zu entnehmen.