Gesetzliche Rahmenbedingungen und Fördermittel für Mini- und Mikro-KWK
1. KWK-Zuschlag
Der KWK-Zuschlag ist im Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) definiert. Ziel des KWK-Gesetzes ist es, den Stromanteil aus Mini- und Mikro-KWK in Deutschland bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen. Um die Nutzung von KWK-Strom attraktiver zu machen, erhalten Betreiber gestaffelt nach der Größe der KWK-Anlagen einen Zuschlag von 5,11 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs (gilt für Mini- und Mikro-KWK mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt). Den Zuschlag gibt es sowohl für sowohl für den in das Stromnetz eingespeisten als auch für den selbstgenutzten KWK-Strom.
Im Falle der Einspeisung des KWK-Stroms sind die Netzbetreiber durch zum Netzanschluss zuschlagsberechtigter KWK-Anlagen und zur vorrangigen Abnahme des daraus erzeugten Stroms verpflichtet. Treffen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber keine gesonderte Vereinbarung, so hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber pro eingespeister kWhel den durchschnittlichen Grundlaststrompreis an der Strombörse EEX des vorangegangenen Quartals plus den durch die dezentrale Einspeisung vermiedenen Teil des Netznutzungsentgeltes plus den gesetzlichen KWK-Zuschlag zu zahlen.
Falls der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber einen Dritten nachweist, der den Strom der KWK-Anlage kaufen will, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist wiederum verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebots vom Netzbetreiber abzunehmen.
Die Mehrkosten, die aufgrund des gesetzlichen KWK-Zuschlags für die Netzbetreiber anfallen, werden dabei auf alle Letztverbraucher umgelegt, die Strom aus den entsprechenden Netzen beziehen.
2. Befreiung von der Energiesteuer
3. Befreiung von der Stromsteuer
Fördervoraussetzung ist weiterhin, dass die Mini- oder Mikro-KWK-Anlagen in einer Liste enthalten sind, die auf der Homepage des BAFA veröffentlicht wurde. Die Liste soll bis zum 15. März 2012 veröffentlicht werden, näheres ist der BAFA-Homepage zu entnehmen.