Steigende EEG-Umlage und Sonderkündigungsrecht
Zum 01.01.2017 steigen die Strompriese für die meisten Kunden. Jetzt die Möglichkeit der Sonderkündigung nutzen und einen Stromanbieter-wechsel prüfen.
Die EEG-Umlage steigt zum 01.01.2017 um acht Prozent auf 6,88 Cent per kWh. Zusätzlich werden die Netznutzungsentgelte erhöht. Was bedeutet das konkret?
Es ist zu erwarten, dass fast alle Stromanbieter ihre Strompreise zum Anfang des nächsten Jahres erhöhen werden. Für viele Stromkunden kann sich ein Wechsel des Stromanbieters lohnen. Ist der Stromkunde durch eine Mindestvertragslaufzeit über den 01.01.2017 hinaus an seinen aktuellen Stromanbieter gebunden, stellt sich die Frage, ob eine Preiserhöhung beim Strom aufgrund der gestiegenen EEG-Umlage zu einem Sonderkündigungsrecht führt. Stromtipp.de gibt Antwort.
Viele Stromversorger informieren die Kunden per Schreiben, in dem auch eine Formulierung zum Sonderkündigungsrecht enthalten ist. Wird dieses vom Stromanbieter eingeräumt, steht einer Kündigung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung nichts im Wege.
Findet sich zum Sonderkündigungsrecht keine Aussage, wird es schwieriger: Grundsätzlich kann ein Stromkunde das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, sobald der Stromanbieter die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Da der Preis ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist, sollte die Weitergabe der steigenden EEG-Umlage des Stromanbieters an den Verbraucher also zu einem Sonder-kündigungsrecht auf Seiten des Verbrauchers führen.
Sonderkündigungsrecht auch bei steigenden Steuern und Abgaben
In manchen Stromverträgen wurde das Sonderkündigungsrecht allerdings aufgrund steigender Steuern und Abgaben in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Stromanbieter berufen sich auf eine solche Klausel, wenn sie ihren Kunden trotz Preiserhöhung durch die Weitergabe der steigenden EEG-Umlage ein Sonderkündigungsrecht verwehren. Nach der neuesten Rechtsprechung sind diese Klauseln unwirksam!
FAZIT: Verbraucher sollten davon ausgehen, dass eine Preiserhöhung aufgrund der Weitergabe der gestiegenen EEG-Umlage zu einem Sonderkündigungsrecht führt und sich dementsprechend verhalten. Nach Erhalt der schriftlichen Information über die Preiserhöhung sollten sie den Vertrag unter Berufung auf ihr Sonderkündigungsrecht kündigen und sich einen neuen Stromanbieter suchen. Natürlich macht eine Kündigung nur dann Sinn, wenn es ab dem 01.01.2017 günstigere Angebot gibt. Da davon auszugehen ist, dass alle Stromanbieter die Preise zum 01.01.2017 erhöhen werden, kann ein Tarif im Vergleich weiterhin günstig sein und sich ein Stromanbieterwechsel nicht lohnen.
Wichtiger Hinweis für Kunden in einem Tarif mit Treue- oder Laufzeit-Bonus: Für Kunden, die sich noch im ersten Vertragsjahr eines Tarifes mit Bonuszahlung befinden, ist Vorsicht geboten. Denn, ist die Auszahlung dieses Bonus nur nach 12-monatiger Belieferung möglich, sollte bei einer Kündigung unbedingt geprüft werden, ob diese Laufzeit erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, lohnt sich eine Kündigung in der Regel nicht, wenn der Kunde den Bonus aufgrund vorzeitiger Laufzeitbeendigung verliert.
Sonderkündigungsrecht: Wieviel Zeit habe ich?
Grundsätzlich kann man das Recht zur Kündigung für Kunden bei Preiserhöhungen in der Grundversorgung („Tarifkunden") aus § 5 Abs. 3 der Grund-versorgungsverordnungen (StromGVV/GasGVV) (in Kraft getreten am 8.11. 2006) ableiten.
Laut GVV müssen Preisänderungen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden. Zeitgleich muss der Versorger seine Kunden per Brief informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen, um seinen Kunden die Möglichkeit zur fristgerechten Kündigung zu geben.
Die gesetzliche Frist für die außerordentliche Kündigung anlässlich einer Preiserhöhung beträgt immer einen Monat auf das Ende eines Kalendermonats. Da auch in Sonderverträgen nicht zum Nachteil des Kunden hiervon abgewichen werden darf, haben auch Sonderkunden bei Preisänderungen immer ein Recht auf Kündigung.
Bei Stromversorgern, die ein minimales Sonderkündigungsrecht gewähren, müssen Kunden also innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Preisanpassung die außerordentliche Kündigung schriftlich vollziehen.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen neuen Stromvertrag?
Neue Stromtarife, die ab dem 01.01.2017 gelten und dann die erhöhte EEG-Umlage sowie die höheren Netznutzungsentgelte berücksichtigen, werden erst in den kommenden Wochen veröffentlicht - spätestens vier Wochen vor dem Jahreswechsel. In unserem Stromtarifrechnern werden wir in der Ergebnisliste darauf hinweisen, ob der jeweilige Stromtarif die Erhöhungen bereits berücksichtigt. Stromtarife, die dies noch nicht leisten, sollten ab Ende November nicht mehr ausgewählt werden.
Strom - So setzt sich der Preis zusammen
Die Mehrwertsteuer für Strom, die Konzessionsabgabe für den Betrieb der Stromnetze, die Stromsteuer, die KWK- und Offshorehaftungsumlage und die EEG-Umlage für jede Kilowattstunde Strom machen insgesamt einen Anteil von 55 Prozent am Preis für Strom aus. Die restlichen 45Prozent teilen sich ungefähr zur Hälfte die Netzentgelte für die Durchleitung von Strom, Messung und Abrechnung des Verbrauchs von Strom, Vertrieb von Strom und Gewinnmarge und schließlich der Einkauf vom Strom. Mehr Informationen zum Thema Strompreis finden Sie hier.