Photovoltaik: BGH sieht Solarstromerzeuger als Verbraucher
Käufer einer Photovoltaik-Anlage, die Energie ganz oder teilweise ins öffentliche Netz einspeisen und dafür Vergütung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) kassieren, sind steuerrechtlich in der Regel Unternehmer. Strittig war bislang die Frage, ob sie auch zivilrechtlich als Unternehmer oder doch als Verbraucher anzusehen sind - der Unterschied ist für die Betroffenen gravierend. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) dazu geäußert.
Zivilrechtlich ist der klagende Anlagenkäufer nach Auffassung des BGH als Verbraucher anzusehen. Damit genießt er den vollen Verbraucherschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wie die Verbraucherzentrale Brandenburg mitteilt. Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass Verbraucher gegenüber Unternehmen die schwächere Partei sind. Bei Kaufverträgen gelten deshalb feste Regeln, etwa für Gewährleistung, Verjährungsfristen und Haftungsausschlüsse, die Verkäufer einhalten müssen, wenn sie mit Privatleuten Geschäfte machen.
Anlass für die BGH-Äußerung war die Klage eines Privatmannes, der eine Photovoltaik-Anlage gekauft hatte. In der mündlichen Verhandlung vertrat der BGH die Auffassung, der Käufer sei als Verbraucher einzuordnen. Bevor es allerdings zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen konnte, erkannte der Verkäufer an, dass der Photovoltaik-Kunde sein Geld zurück bekommt.
Auch wenn es deshalb zu keinem höchstrichterlichen, sondern „nur" zu einem Anerkenntnis-Urteil gekommen ist, können sich auch andere Solarstromerzeuger, die Photovoltaik für eigene Zwecke nutzen, an dieser Auffassung orientieren.