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Weitere Möglichkeiten zur Stromsteuer Erstattung


Über die Stromsteuer Erstattung auf Basis des beschriebenen § 9b hinaus gibt es jeweils auch die Möglichkeit über den sogenannten Spitzenausgleich (§10 StromStG und § 55 EnerieStG) eine weitere Entlastung zu beantragen. Das ist die Stromsteuer Erstattung der nach Ermäßigung verbleibenden und mit der Entlastung beim Rentenversicherungsbeitrag verrechneten Steuerlast.


Weitere Stromsteuer-Erstattung:Nachweis über Energiemanagement erforderlich

Vom Stromsteuer Erstattungsantragstellenden Unternehmen muss ein Nachweis erbracht werden, dass es ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreibt. Für kleine und mittlere Unternehmen sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden.
 
Folgende Systeme sind möglich:
  • Energiemanagementsysteme: Hierunter fallen Energiemanagementsysteme, die den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entsprechen.
  • Umweltmanagementsysteme Anerkannt werden können solche Umweltmanagementsysteme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 ("EMAS-Verordnung") - in der jeweils geltenden Fassung - entsprechen.
 
Nur für kleine und mittlere Unternehmen, die eine Stromsteuer Erstattung beantragen, existieren alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz: Statt eines Energie- oder Umweltmanagementsystems kann auch ein alternatives System zur Energieeffizienzverbesserung eingeführt bzw. betrieben werden. 
Damit es für die Gewährung der Stromsteuerentlastung anerkannt werden kann, muss es die Voraussetzungen in § 3 SpaEfV erfüllen, d.h. es muss sich um Folgendes handeln:
  • Entweder um ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, das mit einem Energieauditbericht nach Anlage 1 der SpaEfV abschließt, oder
  • um ein alternatives System nach Anlage 2 der SpaEfV.
 
Die Stromsteuer Erstattung im Spitzenausgleich ist umso geringer,
- je personalintensiver ein Unternehmen,
- je niedriger der Rentenversicherungssatz im Antragsjahr bzw.
- je niedriger die Menge des anrechenbaren Stromverbrauchs ist.
 
Definition kleine und mittlere Unternehmen (=KMU):
Bis 249 Mitarbeiter und Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro. 
 
Die Beantragung der Stromsteuer Erstattung ist in der Vorbereitung und Durchführung - zumindest für "Erstantragssteller" relativ aufwendig. Wenn das Thema Erstattung von Energiesteuern und -abgaben für Sie interessant ist und Sie weitere Informationen wünschen, empfehlen wir Ihnen unseren Kooperationspartner getenergy als unterstützenden Berater.
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