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Erstattung Stromsteuer senkt die Kosten für Gewerbestrom



Die Kosten für Gewerbestrom sind für viele Unternehmen eine zunehmende Belastung. Einsparungen durch den Wechsel des Gewerbestrom-Anbieters sind ein Weg diese Lasten zu verringern. Eine andere Möglichkeit ist die Reduzierung von Energie-Steuern und -Abgaben. Dabei lohnt sich insbesondere eine Erstatung der Stromsteuer.

Eine Erstattung der Stromsteuer ist grundsätzlich nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft möglich ist. Dies sind Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen sind.
 

Für Unternehmen aus den genannten Bereichen kann Stromsteuer-Erstattung beantragt werden: Die Erstattung erfolgt dabei immer nachträglich, so dass das Unternehmen die Stromsteuer zunächst in voller Höhe für ein Jahr zu zahlen hat. Im darauffolgenden Jahr kann dann der Antrag an das jeweilige zuständige Hauptzollamt für die Steuererstattung gestellt werden. 

Erstattung der Stromsteuer bei Mindestverbrauch von 50.000 kWh/Jahr Gewerbestrom

Die Erstattung der Stromsteuer – nach § 9b – kann jedes Unternehmen der oben genannten Branchen beantragen. Es gibt jeweils einen Sockelbetrag, bis zu dem der volle Steuersatz zu zahlen ist. Dieser Sockelbetrag (250 Euro) wird von der Steuererstattung als sogenannter Selbstbehalt abgezogen. Der Mindestverbrauch an Gewerbestrom liegt dementsprechend bei 48.730 kWh pro Jahr. (Erst) darüber wird eine Erstattung für das Unternehmen fällig. 
 
Unternehmen, die die genannte Mindestmenge an Gewerbestrom überschreiten, können dann die Stromsteuer um 0,513 ct/kWh reduzieren. Der Kunde zahlt also oberhalb des Mindestverbrauchs noch 1,537 ct/kWh statt regulär 2,05 ct/kWh.
 
 

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