Bauherren: Neubauten müssen energieeffizient sein

Seit dem Jahreswechsel gilt ein neues Gesetz, welches starke Auswirkungen auf den Neubau von Häusern hat. Welche genau, hat der Verband privater Bauherren (VPB) zusammengestellt.


Seit 1. Januar 2009 gilt in Deutschland das „Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ (EEWärmeG). Das EEWärmeG schreibt die Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau verbindlich vor. Parallel zur Einführung dieses Gesetzes arbeitet der Staat seit Monaten an der Novelle der Energieeinsparverordnung EnEV und dem
Energieeinsparungs-Gesetz EnEG. Das führt vor allem bei privaten Bauherren zu Irritationen. Was gilt? Ab wann? Und für wen?

Was gilt seit Januar 2009?
Seit 1. Januar 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, kurz
EEWärmeG. Desweiteren gilt zurzeit noch die Energieeinsparverordnung
in der Version von 2007, die so genannte EnEV 2007. Dazu hat der Gesetzgeber das Energieeinsparungs-Gesetz (EnEG) modernisiert, auf dem die EnEV basiert. Zurzeit gelten also das neue EEWärmeG und die EnEV 2007 parallel.

Was beinhaltet das EEWärmeG?
Das EEWärmeG schreibt im Neubau den Einsatz erneuerbarer Energien
vor.

Wer ist vom EEwärmeG betroffen? Für wen gilt es?
Wer seit 1. Januar 2009 neu baut und seinen Bauantrag (oder seine
Bauanzeige) ab dem 1. Januar 2009 eingereicht hat oder einreichen wird, der muss nach dem neuen EEWärmeG bauen. Das heißt, er muss für Heizung, Warmwasser und Kühlung teilweise erneuerbare Energien nutzen.

Gilt die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch bei Umbauten und Erweiterungen älterer Immobilien?
Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Die Länder
können und dürfen nämlich per Gesetz Nutzungspflichten auch für Bestandsbauten einführen. In Baden-Württemberg soll das ab 2010 beim
Austausch von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden der Fall sein. Auf
Landesebene kann sich also noch viel tun. Der Bund hat im EEWärmeG
keine klare Regelung zu Gebäudeänderungen getroffen. Es kann sein,
dass erhebliche Um- oder Ausbaumaßnahmen so gewertet werden, als wäre
dadurch insgesamt ein Neubau errichtet worden. Es kann auch sein,
dass ein Anbau wegen seines Umfanges (jedenfalls mehr als 50 qm neue
Nutzfläche) wie ein kleiner Neubau behandelt wird. Gerichte werden
das klären müssen, falls der Gesetzgeber nicht nachbessert.

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Welches Gesetz gilt, wenn das Haus schon 2008 geplant und genehmigt wurde, aber der Bau erst jetzt beginnen kann?
Es gilt grundsätzlich das Datum, an dem der Bauantrag (bzw. Bauanzeige)
gestellt wurde. Ab dem Stichtag 1. Januar 2009 gilt das EEWärmeG
für alle Neubauten, davor gilt nur die EnEV 2007.

Welche erneuerbaren Energien sind im EEWärmeG vorgesehen und wie müssen Bauherren sie einsetzen?
Das EEWärmeG erkennt mehrere regenerative Energien an, die jeweils
einen bestimmten Anteil der im Gebäude benötigten Wärme liefern müssen.
Genutzt werden können solare Strahlungsenergie, gasförmige Biomasse
(Biogas), flüssige Biomasse (Bioöl), feste Biomasse (Holzpellets
etc), Geothermie (Erdwärme) und Umweltwärme. Entschließt sich ein Bauherr zur Ausbeutung solarer Strahlungsenergie, die er mit Hilfe von Solarkollektoren gewinnt, muss er mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs für sein neues Haus aus Solarenergie decken. Das gilt beim Einfamilienhaus als erreicht, wenn er eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 Quadratmetern Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche installieren lässt. Die Länder können höhere Mindestflächen festlegen – auch bei Neubauten. Die Anlage muss das Zertifikat „Solar Keymark“ haben. Nutzt der Bauherr gasförmige Biomasse, so muss er mindestens 30 Prozent des Wärmeenergiebedarfs hieraus decken. Entscheidet er sich für Bioöl oder feste Biomasse als Energieträger, so muss er wenigstens die Hälfte des Wärmeenergiebedarfs aus dieser erneuerbaren Quelle decken. Sollen Geothermie und Umweltwärme das Haus heizen helfen, so müssen laut EEWärmeG ebenfalls mindestens 50 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt werden.

Gibt es Alternativen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau?
Ja, die gibt es: Bauherren können auch alternativ zum Einsatz erneuerbarer
Energien die Energieeffizienz ihres Gebäudes erhöhen, indem sie beispielsweise die Gebäudehülle besser dämmen, mit Wärmerückgewinnung
lüften oder andere Maßnahmen durchführen, die das EEWärmeG
anerkennt. Konkret heißt das: Das Gebäude muss die Anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) um mindestens 15 Prozent unterschreiten. Als Nachweis gilt ein Energieausweis nach EnEV.
Außerdem darf auf regenerative Energien im Neubau verzichten, wer
mindestens die Hälfte seines Wärmebedarfs aus Abwärme oder über eine
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) deckt. Befreit von der Auflage erneuerbare Energien einzuplanen ist auch, wer seine neue Immobilie an ein Nah- oder Fernwärmenetz anschließt, dessen Wärme zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien oder Abwärme- oder KWK-Anlagen stammt.

 

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien?
Ja, die gibt es. Hauseigentümer können in Ausnahmefällen sowohl von
der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den
Ersatzmaßnahmen befreit werden, beispielsweise, wenn das Haus in einem
denkmalgeschützten Bereich gebaut werden soll und dort besondere
Auflagen gelten. In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden
(in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung
genehmigt werden, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien technisch
unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss
– in der Regel beim zuständigen Bauamt - beantragt und im Einzelfall
entschieden werden.
 

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