Hintergrund: Was hat es mit der Ölpreisbindung auf sich?
Anlässlich der gestrigen Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofes zur Ölpreisbindung des Gaspreises hat der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) darauf hingewiesen, dass sich das Urteil ausschließlich auf Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gasversorger bezieht, nicht jedoch auf die „international übliche Kopplung der Gaspreise an die Erdölpreise“. Diese hat sich Gastipp.de näher angeschaut.
Die Kopplung des Gaspreises an den Heizölpreis besteht seit 45 Jahren. Sie wurde 1965 beim ersten internationalen Gasliefervertrag mit den Niederlanden festgelegt. Damit sollte sichergestellt werden, dass keiner der beiden Energieträger auf dem freien Markt deutlich billiger wird als der andere. Notwendige Investitionen der Produzenten in die Infrastruktur konnten so abgesichert werden und Erdgas als wettbewerbsfähigen Energieträger aufgebaut werden.
Erdgas galt damals nämlich eher als unwichtiges Nebenprodukt beim Fördern von Heizöl. In den neuen Energieträger hätte ohne die Kopplung niemand investiert, so die damalige Argumentation der Energiewirtschaft. Da sich der Gaspreis langfristig am Preis für Heizöl orientiert, bietet er sowohl Gasversorgungsunternehmen als auch Gasproduzenten Investitionsschutz. Darüber hinaus bekommen Erdgasverbraucher die Sicherheit, dass sie einen wettbewerbsfähigen Energieträger gewählt haben.
Seit einigen Jahren allerdings ist die Kopplung jedoch sehr umstritten. Experten halten sie für überholt, weil Gas längst nicht mehr nur ein Nebenprodukt der Ölförderung ist und eine Abkehr von dem Prinzip der Preiskopplung den Wettbewerb stärken würde. Durch die derzeitige Gasschwemme, die durch den Schiefergas-Boom und die damit verbundene Umleitung von Flüssiggas (LNG)-Überschüssen nach Europa gewinnt allerdings auch trotz Ölpreisbindung ein anderes Preismodell, nämlich das der Kopplung der Gaspreise an die Spotmarkt-Notierungen an Bedeutung.