Gas soll abgestellt werden?

Für die Androhung, dass demnächst das Gas abgestellt wird, muss der Gasversorger gute Gründe haben. Verbraucher sollten bei einer solchen Androhung in jedem Fall schnell handeln.
 
Wenn das Gas abgestellt werden soll, rät Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg: „Wer lediglich Preisen widersprochen oder Wechselprobleme zu klären hat, sollte unverzüglich eine Rücknahme der Androhung verlangen und sich notfalls gerichtlich wehren!"
 
Einzelne Versorger reagieren mit der Drohung, dass das Gas abgestellt wird, nämlich in unzulässiger Weise auf Preiseinsprüche hartnäckiger Kunden oder auf Probleme beim Wechsel des Gasanbieters. „Wenn ein Verbraucher unter Berufung auf fehlende Billigkeit seine Energierechnung kürzt, dann darf das Versorgungsunternehmen die Versorgung nicht einstellen oder damit drohen", erklärt der Verbraucherschützer.
  
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Der Jurist rät zu unverzüglichem Handeln, indem man zunächst den Gasversorger zur Rücknahme der Drohung, dass das Gas abgestellt wird, auffordert und sich andernfalls mit einer Schutzschrift und einstweiligen Verfügung des Gerichts absichert. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man vorläufig, dass das Gas abgestellt wird, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurück greift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.
 
Hier haben Betroffene dann „gute Karten", die Befürchtung, dass das Gas abgestellt wird, endgültig aus dem Weg zu räumen, meint der Verbraucherschützer mit Verweis auf die einschlägigen Verordnungen und eine Reihe eindeutiger Gerichtsentscheidungen: „In der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Versorgungseinstellung gegenüber Kunden unzulässig ist, wenn diese den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben." Denn Voraussetzung dafür, dass das Gas abgestellt wird, sei nach § 19 GasGVV eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht vorläge.
 
Gas abgestellt: Gasanbieter muss Fristen einhalten
 
Grundsätzlich muss vier Wochen vorher angekündigt werden, dass das Gas abgestellt wird – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung die Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
 
Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Drohung, dass das Gas abgestellt wird, nicht zurück, dann sollte der Kunde seinerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch eine Verbraucherzentrale. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen worden. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.
 
 

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