Diese Gasanbieter nutzen unwirksame Preisanpassungsklausel




Gaspreiserhöhungen, die vor dem Hintergrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel vorgenommen wurden, sind ungültig. Verbraucher, die einen Gasvertrag mit einem Gasanbieter abgeschlossen haben, der eine unwirksame Preisanpassungsklausel nutzt oder über einen bestimmten Zeitraum benutzt hat, können deshalb das Geld für die in diesem Zeitraum erfolgten Preiserhöhungen zurückfordern.


Die Verbraucher-zentrale Hamburg hat jetzt eine Liste der Gasanbieter erstellt, die eine unwirksame Preisanpassungs-klausel benutzen oder benutzt haben. Die Liste der Gasanbieter mit unwirksamer Preisanpassungs-klausel ist nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht vollständig und basiert zum Teil auf einer Untersuchung der Stiftung Warentest.

Bei den folgenden Gasanbietern, die eine unwirksame Preisanpassungsklausel nutzen, besteht nach unserer Auffassung der Verbraucherzentrale für Gaskunden eine gute Chance, Teile ihrer Gaskosten aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen zurückerstattet zu bekommen.
  • BayWa Ökoenergie
  • Drewag
  • Eon Bayern Vertrieb GmbH
  • Eon Energie Deutschland GmbH (Rechtsnachfolgerin der Eon HanseVertrieb GmbH)
  • Energie- und Wasser-betriebe Bautzen GmbH im Tarif „FairErdgas_vario"
  • ESWE im Tarif „Klima Fair Gas"
  • EWE
  • E WIE EINFACH im Tarif „MeinKlima"
  • GVP Gasversorgung Pirna GmbH
  • Maingau Energie
  • Stadtwerke München im Tarif „M-Ökogas"
  • LOGO Energie!
  • Rhenag im Tarif „GASPAR"
  • RWE
  • SE SAUBER ENERGIE GmbH & Co. KG
  • Sömmerdaer Energieversorgung GmbH
  • Stadtwerke Duisburg im Tarif „Rheinpower"
  • Stadtwerke Lünen im Tarif „Lünen Erdgas proCity"
  • Tchibo Energie
  • Vattenfall Europe Sales GmbH
  • Wemag AG Wemio
  • Yeti Energie AG

Unwirksame Preisanpassungsklausel: Das Urteil


Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 31.07.2013 festgestellt, dass eine Preisanpassungsklausel (in fast allen Verträgen von Energieversorgern findet sich eine Preisanpassungsklausel, nach der das Unternehmen seine Preiserhöhungen durchführen darf), die einen Verweis auf § 5 Gas-/StromGVV enthält, unwirksam ist.

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Befindet sich in dem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel,  durfte das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt die Preise erhöhen. Verbraucher, deren Gasanbieter eine unwirksame Preisanpassungsklausel benutzen oder benutzt haben, können deshalb im Rahmen eines Widerspruchs den zu viel bezahlten Betrag für die letzten drei Jahre zurückverlangen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, den geforderten Mehrbetrag zu zahlen. 

(06/2014)