Energieanbieter müssen Rechnungen rechtzeitig stellen
Ein Gas- oder Stromanbieter verstößt gegen das Gesetz, wenn er mehr als 6 Wochen für die Jahres- oder Schlussabrechnung benötigt. Gas- und Stromkunden können auf eine rechtzeitige Abrechnung bestehen, darauf weist die Verbraucherzentrale hin.
Nach dem Energiewirtschafts-Gesetzt (EnWG) sind Gas- und Stromanbieter bei der Erstellung von Jahres- und Schlussrechnungen verpflichtet bestimmte Fristen einzuhalten. Spätestens 6 Wochen nach Ablauf des Belieferungsjahres bzw. nach Beendigung der Belieferung (bei Vertragsablauf) muss die entsprechende Rechnung an den Gas- oder Stromkunden gestellt sein.
Immer wieder kommt es zu verspäteten Abrechnungen. Zuletzt erfolgte dies häufig im Zusammenhang mit der Kündigung von Stromkunden durch die Care Energy AG (heute: Enup AG). Care Energy war danach offensichtlich nicht in der Lage die Frist immer einzuhalten. Kunden, die nach Ablauf der Frist keine Rechnung erhielten, wurde – zum Beispiel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt – geraten, die Abrechnung anzumahnen.
Gas- und Stromkunden, die eine Verspätung feststellen, sollten die Abrechnung beim Versorger anmahnen. Dies gilt insbesondere für Kunden, die bei dem Gas- oder Stromanbieter verbleiben und auf die Jahresabrechnung warten. Die Jahresabrechnung ist entscheidend für die Höhe der zukünftigen Abschläge. Werden diese dann aufgrund einer verspäteten Jahresabrechnung deutlich angehoben, kann der Kunde eine Reduzierung auf das vormalige Niveau verlangen. Gas- oder Stromkunden sollten hier aktiv werden und den Gas- oder Stromversorger kontaktieren. Erfahrungsgemäß bedeutet dies jedoch einigen Aufwand, der sich nur dann lohnt, wenn die neue Abschlagshöhe deutlich von der vorherigen abweicht.