Kraft-Wärme-Kopplung

Gesetz zum Schutz der Stromversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung
Gleichzeitig mit dem EEG trat auch das Gesetz zum Schutz der Stromversorgung mit umweltfreundlichen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Kraft (KWK). In Kraftwerken mit KWK wird die stets bei der Stromerzeugung anfallende Wärme nicht einfach in die Luft abgegeben, sondern nach der Durchleitung durch entsprechende Wärmenetze zum Heizen von Wohnungen und Betrieben genutzt. Dadurch wird der Wirkungsgrad der Kraftwerke ungefähr verdoppelt und CO2 eingespart.

Durch den Preiskampf, der auf die Liberalisierung des Strommarktes folgte, waren diese Kraftwerke aufgrund ihrer höheren Betriebskosten unter Existenzdruck geraten. Das Gesetz zur Förderung der KWK verpflichtet nun die Betreiber der Stromnetze, den durch KWK erzeugten Strom in ihre Netze einzuspeichern und mit Beträgen zwischen 0,97 Cent/kWh bis zu 2,10 Cent/kWh zu vergüten – je nach Alter und Modernisierungsstand der Anlage. Die Kosten der KWK-Umlage werden wie beim EEG auf den Endverbraucher umgelegt.

Die Branche ist mit dem KWK-G bisher nicht sonderlich zufrieden. Das Gesetz decke nur einen schmalen Bereich der KWK-Stromerzeugung ab, indem es etablierte Stromversorger animiere, ihre Anlagen auf KWK umzurüsten bzw. zu modernisieren. Mangels Förderung großer und mittlerer neuer Anlagen erschließe es jedoch keine wesentlichen zusätzlichen KWK-Potenziale und fördere vor allem keine kleinteilige KWK-Eigenerzeugung. Zudem ersetzt es das ursprünglich vorgesehene, marktkonforme und zielgenaue Instrument des quotengesteuerten Zertifikathandels durch eine bürokratische , ineffektive Zuschussregelung.

Momentan sanieren einige Stadtwerke ihre großen KWK-Anlagen – es geht dabei um eine Stromerzeugungskapazität von 1.800 MW, das entspricht etwa der Kapazität von zwei Kohlekraftwerksblöcken. Nach Berechnungen des Öko-Instituts werden damit voraussichtlich 3,6 Mio. t CO2 eingespart. Noch bescheidener fällt die aktuelle Bestandsaufnahme beim Neubau kleiner und mittlerer Blockheizkraftwerke bis zu einer Kapazität von 2 MW aus: Das entsprechende Antragsvolumen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle belief sich 2005 auf eine Stromerzeugungskapazität von gerade einmal 38 MW – dies sind nur 10% der im Spitzenjahr 1994 bundesweit installierten BHWK-Leistung! Auch die CO2-Einsparungen betragen lediglich ein Fünftel der prognostizierten Werte. Das Ziel des KWK-Gesetzes scheint derzeit nicht erreichbar.

Innerhalb eines Jahres will die Bundesregierung ein weiteres Gesetz vorlegen, in die KWK-Förderung überdacht werden soll.

 

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